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Die Schätzkommission Die Werteermittlungskommission

Ausscheidende Pächter versuchen immer wieder, ihren Kleingarten an einen Nachfolger zu verkaufen. Sie haben sich einen Liebhaber gesucht, der bereit ist, für den Kleingarten, so wie er angelegt ist, eine hohe Abfindung zu zahlen. Diese Liebhaber sind dann erstaunt, wenn sich der Vorstand des Vereins weigert, sie als Pächter zu akzeptieren.

Rechtshilfe: Voreilige Kleingärtner vor Schaden bewahren:

„Der Pächter eines Kleingartens kann diesen niemals an einen anderen verkaufen, da der Garten nicht ihm, sondern dem Grundeigentümer gehört, der seine Rechte laut Generalpachtvertrag oder Zwischenpachtvertrag  an den Kleingartenverein delegiert.

Niemand kann also etwas verkaufen, was ihm nicht gehört!

Nun wird man einwenden, dass sich der Verkauf ja nicht auf Grund und Boden beziehe, sondern nur auf das Zubehör, wie Bäume, Sträucher, Wasserleitung, Gartenlaube usw.

§ 94 Bürgerliches Gesetzbuch sagt:

Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstückes gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstückes, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstückes.

Im § 946 BGB heißt es:

Wird eine bewegliche Sache mit dem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstückes wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.

Aus diesen gesetzlichen Vorschriften ergibt sich, dass Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen mit dem Einpflanzen in die Erde Eigentum des Grundeigentümers geworden sind. Dabei ist es zunächst gleichgültig, wer die Pflanzen gesetzt und wer sie bezahlt hat. Käme der Pächter auf den Gedanken, diese Gewächse zu verkaufen, würde er sich des Diebstahls oder des Betruges schuldig machen. Der Pächter darf diese Sachen auch nicht verkaufen, oder aus dem Boden herausnehmen, wenn er sie gekauft und gesetzt hat.

Die Frage der Entschädigung hat damit nichts zu tun!

Bezüglich der Entschädigung verweist der Landesverband Schleswig-Holstein auf die Bewertungsrichtlinien, nach § 11 des Bundeskleingartengesetzes und der Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
vom 06.Dezember 2021 ̶V 21 ̶ 4360.1.2 ̶

Der Wert des Kleingartens wird durch die vom Verein bestellte Werteermittlungskommission festgestellt, die bzw. der in einem Bewertungsprotokoll die Ablösesumme des Kleingartens festsetzt. Die Werteermittler haben sich an die Bewertungsrichtlinien zu halten und darauf zu achten, dass keine überhöhten Preise zum Ansatz kommen. Weder der scheidende Pächter noch der neue Pächter können den Preis unter sich für den Kleingarten festlegen. In den Bewertungsrichtlinien wurde großer Wert darauf gelegt, dass sich die Ablösesummen für eine Kleingarten in Grenzen halten, damit auch eine Familie, die finanziell nicht so betucht ist, einen angelegten Kleingarten noch pachten kann. Kleingärten dürfen keineswegs als günstige Kapitalanlage benutzt werden.

Auf die Auswahl des Pachtnachfolgers hat der abgebende Pächter grundsätzlich keinerlei Einfluss; er kann auch nicht verlangen, dass ein von ihm vorgeschlagener Nachfolger ausgewählt oder auf seinen Vorschlag Rücksicht genommen wird. Die Kleingartenvereine führen eine Bewerberliste. Ein freiwerdender Kleingarten wird zunächst dem ersten darin aufgeführten Bewerber angeboten. Aus übergeordneten Gründen gekündigte Kleingärtner haben in jedem Fall Vorrang.

§10 Pachtende und Pachtwechsel (Unterpachtvertrag)

 Bei Beendigung des Pachtverhältnisses muss der Garten vollständig von allen Baulichkeiten und Anpflanzungen beräumt an den Verpächter zurückgegeben werden.
 1. Der Pächter kann bei Beendigung des Pachtverhältnisses mit der Zustimmung des Verpächters das Eigentum an den ihm gehörenden Anpflanzungen und Baulichkeiten an den ihm nachfolgenden, vom Verpächter zu bestimmenden Nachfolgepächter übertragen und für diesen Fall auf der Parzelle belassen.

         Der Pächter ist verpflichtet, für die Durchführung der Wertermittlung die entsprechenden
         Voraussetzungen zu schaffen (insbesondere den Zutritt auf die Parzelle und in die Gartenlaube)
         zu gewähren.
         In diesem Fall hat der Verpächter vor Beendigung des Pachtverhältnisses dafür Sorge zu tragen, auf Kosten des Pächters eine Wertermittlung
durch vom Verpächter benannte Wertermittler durchführen zu lassen.
Die Wertermittlung erfolgt entsprechend der Regelung in § 11 Abs. 1 BKleingG in Verbindung mit den Bewertungsrichtlinien des Landesverbandes Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.V. sowie des Gemeinnützigen Kreisverbandes Lübeck der Gartenfreunde e.V.- .Der vom Pächter mit dem Nachfolgepächter zu vereinbarenden Kaufpreis darf für die der Wertermittlung zugrunde liegenden Baulichkeiten und Anpflanzungen den bei der Wertermittlung festgestellten Betrag nicht übersteigen. Verfallene oder unbrauchbare sowie das Landschaftsbild verunzierende sowie über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende Baulichkeiten sind vom ausscheidenden Pächter zu beseitigen. Überzählige oder kranke Bäume und Sträucher sind auf Verlangen des Verpächters zu entfernen.

 

Der Kleingarten ist eine soziale und vom Land Schleswig-Holstein geförderte Einrichtung; er ist kein Handelsobjekt !

Die Vorstände der Kleingartenverbände und –Vereine müssen aufgrund der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit streng darüber wachen, dass ohne ihre Mitwirkung kein Kleingarten übertragen wird und dass keine unlauteren Geschäfte mit Kleingärten gemacht werden.

 

Anschrift

GKV "Am Bertramshof" e.V. 

Seydlitzstraße 31
    Telefon: 0451-606407
      info(@)gkv-am-bertramshof.de
        www.gkv-am-bertramshof.de

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